Entschuldigungspraxis

Bei vorher nicht absehbaren, zwingenden Abwesenheiten, insbesondere aufgrund einer Erkrankung, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (vgl. Schulbesuchsverordnung §2, Abs. 1, Satz 1). Das Entschuldigungsersuchen stellt für minderjährige Schülerinnen und Schüler (Klasse 5 bis 10) ein Erziehungsberechtigter, volljährige Schülerinnen und Schüler (Kursstufe) für sich selbst.

Neu ab dem 28. April 2025:

  1. Das Entschuldigungsersuchen ist ausschließlich per E-Mail an beide Lehrkräfte des Klassenlehrertandems bzw. in der Kursstufe an den Tutor zu stellen. Eine schriftliche Mitteilung ist i.d.R. nicht mehr notwendig. Ausnahme von der neuen Regelung: Bei einer versäumten Klassenarbeit/Klausur erbitten wir weiterhin zusätzlich eine schriftliche Mitteilung (in den Klassen 5-10) bzw. ein ärztliches Attest (in der Kursstufe) am zweiten Tag der Verhinderung.

  1. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung zu erfüllen. Durch den weitgehenden Wegfall der schriftlichen Mitteilung entfällt die bisherige Nachreichfrist.

Die Regelungen zur Befreiung und Beurlaubung (die sich auf zukünftige Begebenheiten beziehen) ändern sich nicht.

Ein entsprechendes Entschuldigungsformular, finden Sie hier: