Bei vorher nicht absehbaren, zwingenden Abwesenheiten, insbesondere aufgrund einer Erkrankung, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (vgl. Schulbesuchsverordnung §2, Abs. 1, Satz 1). Das Entschuldigungsersuchen stellt für minderjährige Schülerinnen und Schüler (Klasse 5 bis 10) ein Erziehungsberechtigter, volljährige Schülerinnen und Schüler (Kursstufe) für sich selbst.
Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle einer elektronischen Verständigung der Schule bis zum zweiten Tag ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei weiteren Tagen nachzureichen. Andernfalls ist die Schülerin oder der Schüler im rechtlichen Sinne unentschuldigt.

Ein Entschuldigungsformular, das Sie verwenden können, finden Sie hier: